Neugründungsförderungsgesetz

Zweck des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG) ist die Befreiung von bestimmten Gebühren und Abgaben bei Neugründungen und entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübertragungen.

1.    Begünstigte Neugründung

Eine begünstigte Neugründung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

Die Betriebsführung beherrschende Personen sind:


2.    Begünstigungen bei Neugründung

Folgende Befreiungen sind bei Neugründung eines Betriebes vorgesehen:

Wir dürfen besonders darauf hinweisen, dass die Kommunalsteuer nicht unter die Begünstigung fällt, weshalb diese Steuer auch bei Neugründern von Beginn an zu entrichten ist!


3.    Förderzeiträume im Bereich der Lohnnebenkosten

Für die Beurteilung, ob eine Begünstigung im Bereich der lohnabhängigen Abgaben eintritt, sind die folgenden drei Zeiträume von Bedeutung:

a)    Rahmenzeitraum für eine mögliche Förderung
Der Rahmenzeitraum umfasst den Monat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate.

b)    Förderzeitraum für die ersten drei Arbeitnehmer
Im Anschluss ist festzustellen, von wann bis wann tatsächlich die Förderung für die Dienstnehmer in Anspruch genommen werden kann. Dieser Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme eines Dienstnehmers zu laufen. Er endet elf Kalendermonate nach dem Kalendermonat der Einstellung. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Begünstigung für den ersten und die zwei folgenden Dienstnehmer in Anspruch genommen werden.

c)    Förderzeitraum ab dem vierten Dienstnehmer
Die Förderung ab dem vierten Dienstnehmer gebührt lediglich im Kalendermonat der Neugründung des Unternehmens und den folgenden elf Kalendermonaten.

Der Förderzeitraum für die ersten drei Dienstnehmer unterscheidet sich von jenem ab dem vierten Dienstnehmer. Wird das Beschäftigungsverhältnis des ersten, zweiten oder dritten Dienstnehmers beendet, hat dies allerdings keine Auswirkung auf den Begünstigungszeitraum ab dem vierten Dienstnehmer. Ein Vorrücken an die Stelle eines ausgeschiedenen Dienstnehmers aus der Gruppe der ersten drei Dienstnehmer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Beispiel:
Die Neugründung erfolgt im März 2012. Im September 2012 werden erstmals gleichzeitig 4 Dienstnehmer beschäftigt (A, B, C und D). Im März 2013 beschließt der Neugründer, die Dienstnehmer A, B und C als die ersten 3 Beschäftigten zu behandeln. Mit Ende Juni 2013 wird das Dienstverhältnis mit A beendet.
Ab dem Monat der Neugründung und 11 Monate danach steht die Befreiung für alle Dienstnehmer zu. In diesem Fall vom September 2012 bis Feber 2013. Ab März bis Juni 2013 steht die Befreiung für A, B und C zu. Für Juli bis August 2013 steht die Befreiung nur für B und C zu.


4.    Begünstigte Betriebsübertragung

Für eine begünstigte Betriebsübertragung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:


5.    Begünstigungen bei Betriebsübertragung

Folgende Befreiungen sind beim Betriebsübergang vorgesehen:

Achtung:
Die Begünstigungen bei Betriebsübertragung fallen rückwirkend weg, wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, allen betroffenen Behörden von sich aus mitzuteilen.


6.    Erklärung der Neugründung bzw. der Betriebsübertragung

Der Gründer hat eine Erklärung der Neugründung bzw. der Betriebsübernehmer eine Erklärung der Betriebsübertragung auszufüllen und von der gesetzlichen Berufsvertretung (Wirtschaftskammer, Ärztekammer etc.) bestätigen zu lassen. Ab dem 01.01.2013 ist in beiden Fällen der amtliche Vordruck NeuFö 2 (siehe Anlage) zu verwenden (bis zum 31.12.2012 waren die Formulare NeuFö 1 bzw. NeuFö 3 auszufüllen). Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden kann, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.


Jänner 2013