Zur Erinnerung: Mit dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 wurde das gesetzliche GmbH-Mindeststammkapital von € 35.000,-- auf € 10.000,-- reduziert. Gleichzeitig wurde die Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs von € 1.750,-- auf € 500,-- pro Jahr herabgesetzt.

Diese beiden Maßnahmen brachten für das Budget einen Steuerausfall von ca. € 50 Mio., was den Gesetzgeber veranlasst hat, die Reform teilweise wieder rückgängig zu machen. Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie daher über die Neuregelungen und das AbgÄG 2014 informieren:

a)    Stammkapital für ab dem 01.03.2014 neu gegründete GmbHs

Wie schon vor dem 01.07.2013 beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital jetzt wieder € 35.000,--. Davon ist zumindest die Hälfte, also € 17.500,-- aufzubringen.

Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für diese Gesellschaften in den ersten fünf Jahren € 500,--, in den folgenden fünf Jahren € 1.000,-- und ab dem 11. Jahr € 1.750,--.

Das GmbH-Gesetz sieht für diese GmbHs nun ein sogenanntes „Gründerprivileg“ vor. Dieses bedeutet, dass die Gesellschafter einer neu zu gründenden GmbH trotz grundsätzlichen gesetzlichen Mindeststammkapitals von € 35.000,-- durch Gesellschaftsvertrag gründungsprivilegierte Stammeinlagen festlegen können, die in Summe weniger als € 35.000,-- betragen dürfen, mindestens jedoch € 10.000,-- betragen müssen.

Von diesen Stammeinlagen sind mindestens € 5.000,-- bar einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

De facto handelt es sich in diesem Stadium um eine GmbH mit € 10.000,-- Mindeststammkapital. Für die Differenz haften die Gesellschafter in der Phase der Gründungsprivilegierung, die jedoch spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet, nicht. Dies gilt selbst für den Fall, dass über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Werden nicht innerhalb von zehn Jahren nach Gründung einer solchen gründungsprivilegierten GmbH die Mindesteinzahlungserfordernisse erfüllt (dh Einzahlung des restlichen Stammkapitals bis € 35.000,--), so endet die Privilegierung von Gesetzes wegen nach diesen zehn Jahren. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nach Ablauf dieser zehn Jahre für den Differenzbetrag haften.

b)    Anhebung des Stammkapitals für GmbHs, die zwischen dem 01.07.2013 und dem 01.03.2014 gegründet worden sind

GmbHs, die seit dem 01.07.2013 mit einem Stammkapital von weniger als € 35.000,-- gegründet wurden oder die seit diesem Stichtag ihr Stammkapital herabgesenkt haben, haben bis längstens 01.03.2024 (zehn Jahre) eine Kapitalerhöhung auf wieder zumindest € 35.000,-- durchzuführen.

Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für diese neuen GmbHs in den ersten fünf Jahren € 500,--, in den folgenden fünf Jahren € 1.000,-- und danach € 1.750,-- pro Jahr.

Für jene GmbHs, die seit dem 01.07.2013 ihr Stammkapital auf unter € 35.000,-- herabgesetzt haben, beträgt die Mindestkörperschaftsteuer wieder € 1.750,-- pro Jahr.

c)    Alte GmbHs, die vor dem 01.07.2013 gegründet wurden

Für GmbHs, die vor dem 01.07.2013 gegründet wurden und die keine Kapitalherabsetzung durchgeführt haben, gilt die Rechtslage, wie sie bis zum 30.06.2013 bestanden hat. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt daher wieder € 1.750,-- pro Jahr.

Zu guter Letzt möchten wir darauf hinweisen, dass mit der Hinaufsetzung des gesetzlichen Mindeststammkapitals auch wieder die Kosten nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz ansteigen. So sind die zukünftigen Kosten eines Notariatsakts für eine GmbH in Höhe des Mindeststammkapitals mit € 1.092,70 zu veranschlagen.


März 2014


Kontakt: Mag. Reinhard Veith