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Nach zähem Ringen wurde das Gesetz zur Reform der deutschen Erbschaftsteuer am 4. November 2016 beschlossen und trat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Aufgrund der hohen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuerreform wurden noch vor dem 1 Juli 2016 zahlreiche Unternehmen oder Anteile steuerbegünstigt übertragen („geschenkt“).

In Österreich wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Ungeachtet dessen unterliegen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen einer Meldepflicht, wenn entweder der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer einen Wohnsitz in Österreich hat.

Meldepflichtig in Österreich sind Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn „qualifiziertes Vermögen“ zugewendet wird. Als qualifiziertes Vermögen gilt:

Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Ausnahmen bestehen, wobei die wichtigsten die beiden Freigrenzen sind:

Zur Anzeige gleichermaßen verpflichtet sind der Geschenknehmer und Geschenkgeber, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In territorialer Hinsicht tritt die Meldepflicht immer dann ein, wenn auch nur ein an dem Vorgang Beteiligter zum Zeitpunkt des Erwerbes einen Anknüpfungspunkt (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) in Österreich hat (auf die Belegenheit der übergehenden Vermögenswerte kommt es nicht an).Für den Wohnsitzbegriff ist zu beachten, dass Zweitwohnsitze in Österreich iSd Zweitwohnsitz-VO ebenso unter die Meldeverpflichtung fallen. Daher kann bereits eine nur für einige Wochen im Jahr genutzte Ferienimmobilie in Österreich die Meldepflicht auslösen. Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb auf elektronischem Wege zu erfolgen. Problematisch dabei ist, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht bei Entdeckung zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wer es vorsätzlich unterlässt einen anzeigepflichtigen Vorgang anzuzeigen, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Meldepflicht in Österreich für Schenkungen bereits dann eintritt, wenn entweder Geschenkgeber oder Geschenknehmer einen Wohnsitz (Zweitwohnsitz ist ausreichend!) in Österreich haben. Die anzeigepflichtigen Personen sind auch aus finanzstrafrechtlicher Sicht zur Anzeige verpflichtet. Eine unterlassene Schenkungsmeldung kann bei Entdeckung empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Durch eine Selbstanzeige (Offenlegung) sowie Nachholung der Meldung kann eine unterlassene Anzeige saniert werden. Allerdings tritt die Straffreiheit einer Selbstanzeige nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist (= drei Monate) erstattet wird.

Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Jänner 2017