Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung (vom 17.01.2017, EAS 3376) die steuerliche Behandlung von Trainees, die im Rahmen einer „mehrstöckigen“ Personalüberlassung aus Deutschland in Österreich eingesetzt werden („Inbound-Überlassung“), beurteilt.
Folgender Sachverhalt lag der Anfrage zu Grunde: Überlässt ein in Deutschland ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Konzerngesellschaft und werden diese Arbeitskräfte als Trainees einer in Österreich ansässigen Gesellschaft desselben Konzerns überlassen, ist für die Beurteilung der Frage, ob grenzüberschreitend eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland oder eine Konzernüberlassung iSd Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland vorliegt, zunächst zu beachten, ob die deutsche Konzerngesellschaft lediglich formell zwischengeschaltet wurde oder tatsächlich entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwei Arbeitskräfteüberlassungen (eine innerhalb Deutschlands und eine grenzüberschreitende nach Österreich) stattfinden.
Fraglich ist demnach, ob die 183-Tage-Regel auf Basis von Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland Anwendung findet, oder ob eine Zuordnung des Besteuerungsrechts auf Basis der wirtschaftlichen Zurechnung der Dienstnehmer vorgenommen werden soll. Diesbezüglich kommt das BMF zu folgenden Schlüssen:
- Sofern die Zwischenschaltung der deutschen Gesellschaft nicht nur formell erfolgt, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt tatsächlich zwei Überlassungen vorliegen, so ist die Bestimmung für die konzerninterne Überlassung (wirtschaftlicher Arbeitgeber) als maßgeblich anzusehen und die 183-Tage-Regel findet keine Anwendung. Folglich erfolgt in Österreich eine Versteuerung mit Beginn der Vor-Ort-Tätigkeit.
- Werden hingegen für die bereitgestellten Trainees auf fremdüblicher Basis keine Kosten nach Österreich verrechnet, weil die Ausbildung im Interesse der deutschen Gesellschaft erfolgt, so wird der österreichische Beschäftiger nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber qualifiziert, wodurch Steuerpflicht in Österreich erst ab Überschreiten der 183 Tage entsteht. Würden aber die Kosten für die Überlassung an die österreichische Gesellschaft weiter belastet, bestünde Steuerpflicht in Österreich ab dem 1. Tag (in diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass die österreichische Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist).
Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Juni 2017