In einem für Medienunternehmen bedeutenden Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (31.8.2017, RV/3100837/2015) entschieden, dass ein Zugang zur Online-Version einer Tageszeitung (ePaper), der Print-Abonnenten unentgeltlich gewährt wird, umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Somit kommt der reduzierte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Eine Aufteilung des Entgelts für das Print-Abonnement ist nicht notwendig.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Tageszeitung den Abonnenten ihrer Print-Ausgabe gratis auch Zugang zu einer digitalen Version des Blattes (ePaper im pdf-Format) eingeräumt. Das Finanzamt hatte in der Folge verlangt, einen Teil des Entgelts für das Print-Abonnement als Entgelt für den Online-Zugang auszuscheiden und als sonstige Leistung mit dem Normalsteuersatz von 20% zu belegen. Das BFG entschied jedoch im Sinne der Beschwerdeführerin, dass in diesem Fall das Online-Angebot das Print-Abonnement lediglich abrunde und ergänze und somit als Nebenleistung zu beurteilen sei, die das Schicksal der Hauptleistung – der Lieferung von Druckwerken – teile und somit dem reduzierten Steuersatz von 10% zu unterwerfen sei. Gegen das Erkenntnis des BFG wurde Amtsrevision eingebracht; die Letztentscheidung bleibt daher dem VwGH vorbehalten (anhängig unter Ra 2017/15/0091). Allerdings sollten beim Erwerb von Druckwerken, zu denen gegen weiteres Entgelt eine Online-Zugangsmöglichkeit erworben werden kann, jedenfalls zwei Hauptleistungen vorliegen, wobei dann der auf den Online-Zugang entfallende Entgeltsteil dem Normalsteuersatz iHv 20% unterliegt.

Autorin: Mag. Elisabeth Kendler, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

April 2018

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