Ein Antiquitätenhändler ermöglicht Besuchern entgeltlich den Zutritt zu einem alten Bauernhaus ("Bauernmuseum"). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist das Museum mangels ausreichend enger sachlicher und wirtschaftlicher Verknüpfung mit dem Antiquitätenhandel nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen.

Sachverhalt

Ein (bereits verstorbener) Steuerpflichtige (= Beschwerdeführerin ist die Witwe) erzielt in den Jahren 2008–2010 gewerbliche Einkünfte aus einem Antiquitätenhandel, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Unstrittig besteht der Antiquitätenhandel aus dem Sitz in der Altstadt, aus der Werkstatt und einer Filiale. Strittig ist, ob auch ein in einem Bauernhaus eingerichtetes kleines Museum,  zum Betriebsvermögen des Antiquitätenbetriebs gehört. Laut Ansicht der Finanzverwaltung sei dies der Fall. Begründet wird dies damit, dass das Museum überwiegend für Ausstellungszwecke im Zusammenhang mit Antiquitäten benutzt wird. Gegen eine Eintrittsgebühr besichtigen Besucher im kleinen Museum alte Bauernmöbel und bäuerliche Geräte. Zudem organisiert der Steuerpflichtige Führungen, sodass das Museum den Antiquitätenhandel unterstützt. Der Museumsbesuch wird auch vom Handel beworben.

Entgegen der Meinung des Finanzamtes bringt die Beschwerfeführerin vor, dass das Museum 8 km von ihrem (bzw seinem) Sitz entfernt und mit konventionellen Fahrzeugen nicht erreichbar ist. Weiters wurden in den letzten 20 Jahren lediglich an „einer Hand“ abzuzählende Gegenstände des Museums veräußert. Dies sei keine ins Gewicht fallende Unterstützung des Handels (VwGH 4.11.1966, 2094/65). Wäre die Nutzung des Museums steuerlich isoliert zu beurteilen, läge Liebhaberei vor.

Erkenntnis des BFG

Aufgrund der Beweiswürdigung liegt laut Bundesfinanzgericht (20.7.2017, RV/4100411/2013) kein ausreichend enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Antiquitätenhandel und dem Museum vor (Verweis auf VwGH 13.3.1997, 95/15/0124). Dies gilt unabhängig davon, dass beide Betriebe durch dieselbe Person betrieben worden sind. Das Museum hat den Handel nicht wesentlich unterstützt, es gibt eine beträchtliche geografische Distanz und beide Tätigkeiten haben unterschiedliches Betriebsvermögen. Ein einheitlicher Betrieb liegt im Ergebnis nicht vor.

Weiters kommt das BFG zu dem Schluss, dass der Museumsbetrieb bei isolierter Betrachtung Liebhaberei darstellt, weshalb die Erlöse aus den Museumsführungen iHv rund € 1.500,00 jährlich aus den Einkünften auszuscheiden sind..

Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dezember 2018

 

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