Der Verwaltungsgerichtshof (24.01.2017, Ro 2015/16/0038, Ro 2015/16/0039 und Ro 2015/16/0035) hat zur Frage, welche Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bei an die Öffentlichkeit gerichteten unentgeltlichen länderübergreifenden Preisausschreiben maßgeblich ist, entschieden. § 58 Abs. 3 GSpG lautet: „Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (...) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet.“ Fraglich war, ob die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe bei Inlandsbezug die weltweit ausgelobten Preise umfasst oder nur jenen Teil, der auf Österreich entfällt. Nach dem VwGH ist § 58 Abs 3 GSpG dahingehend auszulegen, dass die Summe der gesamten in allen Ländern in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe (5 %) in Österreich bildet. Dies gilt unabhängig von der Intention des Veranstalters, dass nur ein Teil der Gewinne inländischen Teilnehmern zukommen soll. Das bedeutet: Werden Gewinnspiele beispielsweise in Deutschland veranstaltet, und können daran auch österreichische Kunden teilnehmen, so unterliegen die gesamten Gewinne dieser Gewinnspiele in Österreich der Glücksspielabgabe. Empfehlenswert erscheint bei unentgeltlichen länderübergreifenden Preisausschreibungen, Österreich nicht (mehr) miteinzubeziehen bzw alternativ für Österreich ein separates Preisausschreiben zu veranstalten.
Autor: Mag. Reinhard Veith, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Februar 2018