GRUPPENBESTEUERUNG
(Stand 1.7.2014)
I. Allgemeines
1. Wesen der Gruppenbesteuerung
Die Gruppenbesteuerung bewirkt, dass Gewinne und Verluste von Mutter und Tochtergesellschaften durch Bildung einer Unternehmensgruppe miteinander ausgeglichen werden. Beim Gruppenträger werden die Ergebnisse der Gruppenmitglieder vereinigt und der Besteuerung unterworfen. Anders als bei der Organschaft, die eine Ergebnisabführung der Organtöchter an die Organmutter vorsah, bleiben die handelsrechtlichen Ergebnisse von der Gruppenbesteuerung – abgesehen vom Steuerausgleich – unberührt.
Als Gruppenmitglieder kommen insbesondere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften in Betracht (§ 9 Abs 2 KStG). Diesbezüglich ist zwischen dem Gruppenträger (übergeordnetes Gruppenmitglied) und der Beteiligungskörperschaft (Tochtergesellschaft als untergeordnetes Gruppenmitglied) zu unterscheiden.
2. Voraussetzungen für eine „Gruppe“ (§ 9 KStG)
a) Gruppenträger (§ 9 Abs 3 KStG)
Gruppenträger können im Wesentlichen sein
– unbeschränkt steuerpflichtige:
• Kapitalgesellschaften und Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften i.S.d. § 7 Abs 3 KStG
• Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes
• Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes
– beschränkt steuerpflichtige:
• EU-Körperschaften, die den Ort der Geschäftsleitung in einem EU-Staat haben und in Österreich mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind, wenn die jeweilige Beteiligung der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.
– Mehrmüttergruppen in Form einer sog. Beteiligungsgemeinschaft (Personengesellschaft oder Syndikat), die sich ausschließlich aus gruppenträgerfähigen Körperschaften zusammensetzen.
Seit 1. Juli 2010 schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein kann. Daher ist es nicht mehr möglich „Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaften“ zu errichten, sondern nur noch „Gruppenträger Beteiligungsgemeinschaften“ (siehe RZ 1036 KStR).
Weiters wurde festgelegt, dass es den Mitbeteiligten einer als Gruppenträger auftretenden Beteiligungsgemeinschaft nicht mehr möglich ist, gleichzeitig einer anderen Unternehmensgruppe als Gruppenträger oder als Gruppenmitglied anzugehören.
Die bestehenden Unternehmensgruppen mit Beteiligungsgemeinschaften sind bis 31. Dezember 2020 weiterhin unter der Voraussetzung gestattet, dass ihre Struktur unverändert bleibt. Unveränderte Struktur bedeutet:
– Keine weiteren Mitbeteiligten
– Keine neuen Beteiligungskörperschaften
– Unverändertes Beteiligungsausmaß an bestehenden Beteiligungskörperschaften
Jede Änderung der Struktur der Beteiligungsgemeinschaft während der Übergangsfrist führt im Zeitpunkt der Änderung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Die per 1.Jänner 2021 noch bestehenden Beteiligungsgemeinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst (§ 26c Z18 KStG)
Auch für Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied oder Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sind scheiden zum 1. Jänner 2021 aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.
b) Gruppenmitglieder (§ 9 Abs 2 KStG)
– Inländische Gruppenmitglieder:
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i.S.d. § 7 Abs 3 KStG.
– Ausländische Gruppenmitglieder:
Näheres siehe Punkt III. 2.
II. Inländische Gruppenbildung
1. Wie erfolgt die Gruppenbildung? (§ 9 Abs 4 ff KStG)
Wenn die nötige Kapitalbeteiligung am Beginn des Wirtschaftsjahres und ein unterschriebener Gruppenantrag vor Ende des Wirtschaftsjahres der jeweiligen Körperschaft vorliegen, kann die Gruppenbesteuerung nach Maßgabe der weiteren Ausführungen für das betreffende Wirtschaftsjahr angewendet werden.
a) Kapitalbeteiligung
Es muss eine mehr als 50%ige Beteiligung am Grund- oder Stammkapital (nicht einrechenbar ist Surrogatkapital, Fruchtgenuss etc., vgl. RZ 1033 ff KStRL) der Beteiligungskörperschaft gegeben sein. Weiters ist die Stimmrechtsmehrheit erforderlich.
Die finanzielle Verbindung kann über
• eine unmittelbare Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft,
• eine teilweise unmittelbare und teilweise mittelbare Beteiligung an der Beteiligungskörperschaft,
• eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft,
• eine Beteiligungsgemeinschaft
hergestellt werden.
Die finanzielle Verbindung des Gruppenträgers zum Gruppenmitglied bzw. eines Gruppenmitglieds zu einem weiteren Gruppenmitglied muss für das gesamte Wirtschaftsjahr der jeweiligen Körperschaft bestehen, an der die Beteiligung besteht. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beteiligungserwerbes soll die Rückwirkungsfiktion im Zusammenhang mit Umgründungen ebenfalls gelten. Umgründungen und Beteiligungsübertragungen innerhalb der Gruppe bewirken keine Unterbrechung der finanziellen Verbindung, soweit der Gruppenträger bestehen bleibt. (Eine Up Stream Verschmelzung des Gruppenträgers ist unzulässig und „vernichtet“ die Gruppe).
b) Gruppenantrag (§ 9 Abs 8 KStG)
Eine weitere Voraussetzung für die Gruppenbesteuerung ist der Gruppenantrag. Da keine Verpflichtung zur Gruppenbesteuerung besteht, erfolgt die Ausübung des Wahlrechtes durch das Stellen eines Gruppenantrages beim Finanzamt.
Wesentlicher Inhalt:
• Erklärung über die Gruppenbildung,
• Erklärung über die Vereinbarung eines Steuerausgleichs zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften,
• Darstellung der Beteiligungsverhältnisse und der Stimmrechtsverhältnisse,
• Angaben über die Wirtschaftsjahre der einzubeziehenden Körperschaften,
• Unterfertigung.
2. Wer erstellt bis wann den Gruppenantrag? (§ 9 Abs 8 KStG)
Ein Gruppenantrag muss vom Gruppenträger (bei einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten) unter Verwendung der Amtsformulare beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Alle übrigen inländischen Körperschaften haben dem jeweils zuständigen Finanzamt die Antragstellung anzuzeigen. Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterzeichnen und binnen Monatsfrist ab Unterzeichnung des letzten gesetzlichen Vertreters beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Weiters muss die Unterzeichnung nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft erfolgt sein.
Im Gruppenantrag sind sowohl der Gruppenträger als auch alle (auch die ausländischen) Gruppenmitglieder zu nennen. Bei fehlender Nennung ist eine Einbeziehung der betreffenden Körperschaft in die Unternehmensgruppe nicht möglich.
Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen (firmenmäßige Zeichnung).
Wer gesetzlicher Vertreter ist und wie die firmenmäßige Zeichnung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Firmenbuch. Eine Unterfertigung durch einen gewillkürten Vertreter (z.B. Steuerberater) ist nur dann zulässig, wenn er von den gesetzlichen Vertretern speziell dazu bevollmächtigt wurde (Spezialvollmacht).
Da sich für ausländische Gruppenmitglieder aus der Einbeziehung in die Unternehmensgruppe hinsichtlich der Besteuerung im Ausland keine Auswirkungen oder Änderungen ergeben, müssen ausländische Gruppenmitglieder den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Sollte ein ausländisches Gruppenmitglied den Gruppenantrag dennoch unterfertigen, ist dies rein informativ und schadet dem Gruppenantrag nicht; eine solche Unterfertigung hat keine Auswirkungen auf die Gruppenbildung.
Als Gruppenantrag sind die standardisierten Formulare G 1 bis G 4a zu verwenden. Die Formulare für den Gruppenantrag sind in Form eines "Baukastensystems" zusammengestellt.
3. Welches Finanzamt ist zuständig? (§ 9 Abs 8 KStG)
Der Gruppenantrag bzw. eine allfällige Erweiterung muss innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung durch den letzten gesetzlichen Vertreter der zukünftigen Gruppenmitglieder vom Gruppenträger dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Zuständig ist das für die Einhebung der Körperschaftsteuer des Gruppenträgers verantwortliche Finanzamt. Bei einer Beteiligungsgemeinschaft muss der Gruppenantrag beim Finanzamt des Hauptbeteiligten gestellt werden.
Gegenüber den für die Gruppenmitglieder zuständigen Finanzämtern hat eine Anzeige zu erfolgen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gruppenbildung und den Umfang der Gruppe ergeht ein Feststellungsbescheid (siehe § 24a KStG).
4. Welche Formen von Steuerausgleich gibt es? (§ 9 Abs 6 Z 5 KStG und § 24a KStG)
Eine Steuerumlage ist vor allem aus haftungsrechtlichen Überlegungen und wegen allfälliger Minderheitsgesellschafter notwendig. Die vom Gruppenmitglied an den nur mehrheitlich beteiligten Gruppenträger abzuführende Steuerumlage soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die beim Gruppenmitglied grundsätzlich anfallende Steuer vom Gruppenträger übernommen wird. Bei Fehlen einer entsprechenden Steuerumlage wären die Minderheitsgesellschafter des Gruppenmitglieds vermögensmäßig begünstigt.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2004 besteht hinsichtlich der Ausgestaltung der Steuerumlagen ein weiter Spielraum. In der österreichischen Literatur wird die Umlagenmethode vor allem anhand der deutschen Rechtsprechung zur Steuerumlage im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Organschaft diskutiert (vgl. RZ 1074 und 1587 KStRL)
Als gängigste Methoden werden die Belastungsmethode („Stand-alone“-Methode) und die Verteilungsmethode genannt.
a) Belastungsmethode
Die Belastungsmethode nimmt die steuerliche Selbständigkeit des einzelnen Gruppenmitglieds an. Die Höhe der Steuerumlage richtet sich danach, welchen Betrag an Körperschaftsteuer das Gruppenmitglied zu bezahlen hätte, wenn ihr Ergebnis isoliert besteuert würde. Wenn ein Gruppenmitglied ein positives steuerliches Ergebnis erwirtschaftet, muss es einen Betrag von 25% dieses Ergebnisses an positiver Steuerumlage an den Gruppenträger bezahlen. Wenn das Gruppenmitglied ein negatives Ergebnis hat, wird entweder eine Gutschrift seitens des Gruppenträgers erteilt oder es kürzen sich die künftigen positiven Steuerumlagen. Die Belastungsmethode kann zu Steuerumlagenleistungen des einzelnen Gruppenmitglieds führen, obwohl die Gruppe insgesamt keine Körperschaftsteuer bezahlt. Spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gruppenmitglieds muss allerdings ein Ausgleich erfolgen.
b) Verteilungsmethode
Bei der Verteilungsmethode wird die vom Gruppenträger effektiv geschuldete Körperschaftsteuer nach bestimmten – betriebswirtschaftlich sinnvollen Schlüsseln auf die Gruppenmitglieder verteilt. Da nur der tatsächlich geschuldete Steuerbetrag auf die positiven Gruppenmitglieder verteilt wird, kommen Verluste einzelner Gruppenmitglieder automatisch den positiven Gruppenmitgliedern zugute. Das Ziel der Steuerumlagen – nämlich die Vermeidung endgültiger Vermögensverschiebungen zwischen den Gruppengesellschaften – kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die Verluste der einzelnen Gesellschaften in die Berechnung der Steuerumlagen der Folgejahre Eingang finden. Dies erfolgt durch einen (fiktiven) Verlustvortrag für die einzelnen Gesellschaften. Sollte das verlusterzeugende Gruppenmitglied in den Folgejahren wieder Gewinne erzielen, ergibt sich auch eine entsprechend niedrigere Steuerumlage.
5. Auf welche Dauer muss die Gruppe bestehen? (§ 9 Abs 10 KStG)
Die Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei vollen Jahren bestehen. Die Berechnung der Dreijahresfrist erfolgt für jedes Gruppenmitglied ausgehend vom ersten Wirtschaftsjahr, in dem sein Ergebnis dem nächsthöheren Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zugerechnet wird.
Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren zugerechnet wird.
6. Konsequenzen eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Gruppe? (§ 9 Abs 10 KStG letzter Teilstrich)
Scheidet ein inländisches Gruppenmitglied während der Dreijahresfrist aus der Unternehmensgruppe aus, sind steuerlich jene Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Mitgliedschaft bei der Gruppe ergeben hätten; die in den Vorjahren zugerechneten Ergebnisse sind daher rückabzuwickeln.
Dies gilt gemäß UFS Rechtsprechung auch für den Fall, dass während der Mindestbindungsdauer von 3 Jahren das einzige Gruppenmitglied auf den Gruppenträger verschmolzen wird. (UFS, GZ RV/0197-F/09 vom 17.11.2009 und UFS, GZ RV/1962-W/09 vom 07.01.2010)
7. Konsequenzen eines Ausscheidens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist?
Wenn ein inländisches Gruppenmitglied nach Ablauf der Dreijahresfrist ausscheidet, ändert das an der steuerlichen Ergebniszurechnung für die Jahre während des Bestehens der Gruppe nichts. Verlustvorträge, die während aufrechter Gruppenmitgliedschaft entstanden sind, bleiben beim Gruppenträger. Vortragsfähige Verluste der Tochtergesellschaft aus der Vorgruppenzeit bleiben bei der Tochtergesellschaft.
8. Wie erfolgt die Ergebniszurechnung zum Gruppenträger? (§ 9 Abs 6 Z 5 KStG)
Jedes Gruppenmitglied hat sein Einkommen (Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und Abzug von Sonderausgaben) zunächst unabhängig von anderen Gruppenmitgliedern zu ermitteln. Das Einkommen des Gruppenmitglieds wird dem nächsthöheren – ausreichend finanziell verbundenem Gruppenmitglied zugerechnet, bis beim Gruppenträger alle Ergebnisse zusammengefasst und der Besteuerung unterworfen werden. Die Zurechnung zur jeweils beteiligten Körperschaft erfolgt in jenem Wirtschaftsjahr, in das der Bilanzstichtag der Beteiligungskörperschaft fällt.
Unabhängig vom Beteiligungsausmaß ist im Inland der beteiligten Körperschaft immer das gesamte Einkommen des Gruppenmitglieds zuzurechnen. Selbst wenn nur eine 51%ige Beteiligung besteht, kommt es zu einer 100%igen Zurechnung des Einkommens.
Ergibt sich ein Gesamtverlust, muss der Gruppenträger für alle Gruppenmitglieder die Mindestkörperschaftsteuer bezahlen.
Liegt eine Beteiligungsgemeinschaft vor, ist das Ergebnis der Beteiligungskörperschaft auf die Mitglieder der Beteiligungsgemeinschaft verhältnismäßig zuzurechnen. Gesellschafter der Beteiligungskörperschaft, die nicht an der Beteiligungsgemeinschaft teilnehmen, bekommen kein Ergebnis zugerechnet.
Laufende Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern werden nur im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligungsquote der finanziell verbundenen Körperschaften zugerechnet. (Gewinne ausländischer Körperschaften werden gar nicht zugerechnet.) „Wirtschaftliches Ausmaß“ der Beteiligung an dem ausländischen Gruppenmitglied und Ausmaß der steuerlichen Ergebniszurechnung können folglich abweichen. (Beispiel: Gruppenträger (GT) ist an inländischem Gruppenmitglied (GM) 1 mit 70 % beteiligt, GM 1 ihrerseits an ausländischem GM 2 mit 70 %. Die Verlustübernahme von GM 2 umfasst 70 % des Verlustanteiles, obwohl durchgerechnet der GT nur 49 % an GM 2 hält!) Sobald das ausländische Gruppenmitglied den Verlust mit eigenen Gewinnen verrechnen kann, kommt es in Österreich allerdings zu einer Nachversteuerung der zuvor geltend gemachten Verluste. Auch im Fall einer Liquidation der ausländischen Gesellschaft ist eine Nachversteuerung vorzunehmen; gemäß RZ 1094 KStR erfolgt allerdings eine Kürzung des zuzurechnenden (nachzuversteuernden) Betrages um die in der Gruppenzeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen. (Siehe Punkt 12.)
Ist das ausländische Gruppenmitglied wirtschaftlich nicht mehr vergleichbar, kommt es ebenfalls zu einer Nachversteuerung (siehe § 9 Abs 6 Z 6 KStG mit Verweis auf § 4 Z 1 lit c) UmgrStG). Der Gesetzgeber will damit Gestaltungsmaßnahmen verhindern, die ein Nachversteuern aufschieben bzw. vermeiden könnten. (Wirtschaftliche Aushöhlung des ausländischen Gruppenmitgliedes unter Weiterführung als Mantelgesellschaft.)
9. Was passiert mit Vor- bzw. Außergruppenverlusten? (siehe RZ 1071 KStRL)
Vortragsfähige Verluste von Gruppenmitgliedern aus der Vorgruppenzeit (Vorgruppenverluste) oder aus einer umgründungsbedingten Übernahme durch ein Gruppenmitglied (Außergruppenverluste) können nur bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des Gruppenmitgliedes verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung (Verlustverrechnung nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte gem § 2 Abs 2 b EStG i.V.m. § 7 Abs 2 KStG) gilt auf der Ebene des Gruppenmitgliedes nicht.
Der Gruppenträger kann seine Vor- und Außergruppenverluste auch mit dem Gruppenergebnis verrechnen. Mangels einer entsprechenden Ausnahmeregelung unterliegen die Vorgruppenverluste des Gruppenträgers allerdings der 75% Grenze.
10. Teilwertabschreibungen / Veräußerungsverluste von Gruppenmitgliedern? (§ 9 Abs 7 KStG)
Um mehrfache Verlustverwertungen in der Gruppe zu vermeiden, sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig (steuerneutral), weil die wertmindernden Verluste des Gruppenmitglieds weitergeleitet und in der Gruppe steuerlich verwertet werden.
Die Teilwertabschreibung mindert den Buchwert der Beteiligung, ist aber außerbücherlich hinzuzurechnen. Gleiches gilt für Veräußerungsverluste bei Beteiligungsverkäufen an Gruppenmitglieder, weil in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine vorweggenommene (unterjährige) Teilwertabschreibung vorliegt (vgl. RZ 1107 KStRL); dies bedeutet, dass der Verlust steuerlich nicht wirksam wird. (Vom Schrifttum teils umstritten!)
Erfolgt in späteren Jahren unternehmensrechtlich (beachte § 208 Abs 1 UGB) wie steuerrechtlich eine Zuschreibung, ist diese spiegelbildlich zur Teilwertabschreibung steuerneutral und erhöht den steuerlichen Buchwert; die Zuschreibung ist auf das Ausmaß der Teilwertabschreibung begrenzt. Wird die Beteiligung unterjährig veräußert, bleibt der Veräußerungsgewinn in Höhe der steuerneutralen Zuschreibungsmöglichkeit steuerfrei (siehe RZ 1108 KStRL).
Wurden vor Beginn der Gruppe Teilwertabschreibungen vorgenommen, können noch offene Siebentel weiterhin abgesetzt werden.
11. Fremdfinanzierungskosten für Beteiligungen? (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG)
Zinsen für die Anschaffung einer Beteiligung durch eine Körperschaft sind steuerlich abzugsfähig, soweit die Beteiligung nicht unmittelbar oder mittelbar von einem konzernangehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind. Weiterhin nicht abzugsfähig bleiben sonstige Finanzierungsaufwendungen wie z.B. Kursverluste, Bankspesen.
12. Beteiligungserwerbe und Firmenwertabschreibung? (§ 9 Abs 7 KStG)
Im Rahmen der Unternehmensgruppe sollte – bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2014 die Anschaffung einer Beteiligung an einem Gruppenmitglied der Anschaffung eines Betriebes durch eine steuerwirksame Firmenwertabschreibung grundsätzlich gleichgestellt sein. Eine Firmenwertabschreibung war bei Beteiligungsanschaffungen vor dem 01.03.2014 möglich, wenn eine unmittelbare Beteiligung an einer betriebsführenden inländischen Körperschaft erworben wurde und diese Gesellschaft in die Gruppe aufgenommen wurde. Ausgeschlossen war die Firmenwertabschreibung, wenn die Anschaffung von einem konzernzugehörigen Unternehmen erfolgte.
Der über 15 Jahre abschreibbare Firmenwert ergab sich aus den Anschaffungskosten abzüglich des handelsrechtlichen Eigenkapitals und abzüglich der stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen.
Der abschreibbare Firmenwert war mit 50% der steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten begrenzt.
Die Firmenwertabschreibung für die vor dem 01.03.2014 angeschafften Beteiligungen ist auf die Zeit der Zugehörigkeit der erworbenen Körperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.
Ein negativer Firmenwert war (bzw. ist mit den noch offenen Fünfzehnteln) analog über 15 Jahre verteilt gewinnerhöhend anzusetzen.
III. Ausländische(s) Gruppenmitglied(er)
1. Wie erfolgt die Antragstellung?
Der österreichische Gruppenträger hat dem zuständigen Finanzamt im Rahmen eines Gruppenantrages die Gruppenbildung mit der ausländischen verbundenen Gesellschaft anzuzeigen. Die Unterschriften der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft sind nicht beizubringen; ebenso wenig kann eine Steuerausgleichsvereinbarung erfolgen, weil nach der ratio legis lediglich ein Steuerstundungseffekt gegeben ist.
2. Welche ausländischen Gesellschaften kommen als Gruppenmitglieder in Frage?
Als Gruppenmitglieder kommen nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften in Betracht, wenn sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die ausländischen Gruppenmitglieder müssen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sein und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sein.
Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Verlustübernahme von ausländischen Gesellschaften dahingehend eingeschränkt, als diese entweder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sein müssen. Körperschaften, die in ausländischen Staaten ohne umfassende Amtshilfe mit Österreich ansässig sind, können seit dem 01.03.2014 nicht mehr in eine steuerliche Unternehmensgruppe aufgenommen werden. Sind schon vor diesem Stichtag Verluste von nunmehr inkriminierten Auslandsgesellschaften übernommen worden, so ist gem § 26 lit c) Z 45 KStG eine gesetzliche Fiktion anzuwenden, wonach das ausländische Gruppenmitglied mit 01.01.2015 aus der Unternehmensgruppe ausscheidet und die bisher noch nicht aufgerechneten ausländischen Verluste über einen Zeitraum von 3 Jahren zwingend aufgelöst werden müssen.
3. Wie ist der Verlust zu ermitteln? (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG)
Der ausländische Verlust ist nach österreichischem UGB bzw. steuerrechtlichen Sondervorschriften „umzuwerten“. Überdies ist er mit der Höhe des ausländischen Verlustes gedeckelt. Weiters ist zu beachten, dass zuzurechnende Verluste nur im Ausmaß von 75 % der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden können. Sollten Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in den folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu den inländischen Gruppenmitgliedern, die immer 100 % ihres Ergebnisses an den Gruppenträger übertragen, ist bei ausländischen Gruppenmitgliedern eine Verlustzurechnung nur in Höhe der (zusammengerechneten) Beteiligungsquote zulässig.
4. Wann sind die ausländischen Verlustzuweisungen gegenzuverrechnen?
Sobald die ausländische Tochtergesellschaft (nach Umwertung der Ergebnisse) Gewinne schreibt, sind diese Gewinne (anteilig) dem Gruppenträger zuzurechnen und erhöhen die steuerliche Bemessungsgrundlage. Damit soll die anfänglich gewährte Steuerstundung auf Grund der Übernahme des anteiligen ausländischen Verlustes ausgeglichen werden.
Scheidet des ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe vor vollständiger Nachversteuerung der zugerechneten Verluste aus, so ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag in Höhe aller offenen, noch nicht nachverrechneten Verluste beim ausreichend beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn hinzuzurechnen (vgl. RZ 1092 KStR 2013).
Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen (§ 9 Abs 6 Z 7 KStG).
Wien, im Juli 2014
Kontakt: Mag. Elisabeth Kendler