Sachverhalt
Ein an Prostatakrebs erkrankter unbeschränkt Steuerpflichtiger hat sich in Deutschland bei einem anerkannten Heilpraktiker und Schmerztherapeuten behandeln lassen. In der Arbeitnehmerveranlagung 2013 wurden für die Behandlung EUR 8.197,65 als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) angesetzt. Die Therapie diente der Stärkung des Immunsystems. Das Finanzamt verwehrte den Abzug der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, weil Kosten einer alternativen Selbsterhaltung ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig seien.
Entscheidung des BFG
Das Bundesfinanzgericht (06.05.2016, RV/1100626/2014) folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Nach dem BFG sind Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung durch einen deutschen Heilpraktiker insoweit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, als diese Kosten medizinisch indiziert sind. Für den BFG steht außer Zweifel, dass bei einer Krebserkrankung die Stärkung des Immunsystems sinnvoll ist. Zudem erfolgte die Behandlung durch eine in Deutschland laut Heilpraktikergesetz zugelassene Person.
Autorin: Mag. Kerstin Weber, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Dezember 2016