Der Verkauf des Hauptwohnsitzes (Eigenheim, Eigentumswohnung) ist unter den Voraussetzungen gem. § 30 Abs. 2 EStG grundsätzlich von der Immobilienertragsteuer befreit. Nach der Praxis der Finanzverwaltung erfasst die Steuerbefreiung beim Verkauf des Eigenheims das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche von 1.000 m2.
An den VwGH (29.03.2017, 2015/15/0025-4) gelangte ein Fall, bei dem der Steuerpflichtige sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von ca. 3.700 m2 um 3,2 Mio. € verkaufte. Das Bundesfinanzgericht entschied - anders als zuvor das Finanzamt -, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei. Aufgrund der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision des Finanzamtes sprach der VwGH aus: Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Zu diesem einheitlichen Wirtschaftsgut gehört aber nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit (= Bauplatz) bildet. Die Beurteilung der üblichen Grundstücksgröße für einen Bauplatz erfolgt für den VwGH nach der Verkehrsauffassung. Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf somit steuerpflichtig. Daher gab der VwGH der Revision des Finanzamtes Folge und hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts als inhaltlich rechtswidrig auf. Die Finanzverwaltung hält iSd Rechtsicherheitsgedankens vorerst an der 1.000 m2 Grenze fest, sodass Grundstücksteile von weniger als 1.000 m2 jedenfalls (weiterhin) in die Hauptwohnsitzbefreiung fallen.
Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Mai 2017