Änderungen im Gesellschafterstand zwischen (rückwirkendem) Einbringungsstichtag
und Unterzeichnung der Umgründungsverträge?
Das Umgründungssteuergesetz bietet generell die Möglichkeit einer rückwirkenden Umgründungsmaßnahme. Diese Rückwirkensfiktion umfasst neun Monate. Innerhalb der 9‑Monatsfrist muss die entsprechende Meldung beim Firmenbuch eingelangt sein. Meldungen an das Finanzamt sind gem § 43 Abs 1 UmgrStG binnen der 9-Monatsfrist einzureichen (Postaufgabedatum genügt). Fraglich ist, ob Änderungen im Stande der Gesellschafter (bezogen auf die untergehende/übertragende etc.) Gesellschaft zulässig sind oder die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes ausschließen. Nachfolgender Raster soll eine erste Grundsatzinformation vermitteln:
Anzuwendende Norm |
Gesellschafter- änderungen im Rückwirkungszeitraum möglich? |
Hinweise |
Art I Verschmelzung | Ja |
Siehe RZ 46, 150 und 80 ff der UmgrStRL*) Die übernehmende Körperschaft muss am Verschmelzungsstichtag noch nicht existent sein. Wenn es zwischen dem rückwirkenden Stichtag und der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch zu einem Wechsel auf der Anteilsinhaberebene kommt, ändert dies an der Anwendbarkeit des Art I nichts: |
Art II Umwandlung | Ja |
Siehe RZ 444, 464 und 576 ff der UmgrStRL |
Art III Einbringung | Nein mit Ausnahme |
Siehe RZ 738 und RZ 803 der UmgrStRL: Grundsätzlich muss das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zum Einbringungsstichtag wirtschaftlich zurechenbar sein! Einzige Ausnahme ist im § 13 Abs 2 UmgrStG normiert. Falls das Vermögen zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages im Erbweg erworben wurde, kann die rückwirkende Einbringung erfolgen (siehe RZ 809 der UmgrStRL). Geht das Vermögen auf andere Weise als im Erbweg auf den Einbringenden über (Schenkung, Vermächtnis, Kauf, Verschmelzung, Umwandlung oder Einbringung) so ist der frühestmögliche Einbringungsstichtag der Erwerbszeitpunkt. Bei der Einbringung von Vermögen durch Körperschaften sind Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der einbringenden Körperschaft im Gegensatz zu Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmen unbeachtlich (siehe RZ 807 und 808 der UmgrStRL). Die übernehmende Körperschaft muss zum Einbringungsstichtag nicht existiert haben. Auch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse der übernehmenden Körperschaft nach dem Einbringungsstichtag ist unschädlich (vgl RZ 808 der UmgrStRL). |
Art IV Zusammenschluss | Nein mit Ausnahme |
Siehe RZ 1344 und RZ 1345 der UmgrStRL mit Verweis auf § 13 Abs 2 und § 24 UmgrStG (Ausnahme: Erbweg wie bei Art III). Unschädlich ist der Wechsel eines Arbeitsgesellschafters ohne Vermögensbeteiligung! |
Art V Realteilung | Nein mit Ausnahme |
RZ 1544 und 1573 der UmgrStRL; Ausnahme: Erbe, siehe RZ 809 und 1345 der UmgrStRL Unschädlich ist der Wechsel eines reinen Arbeitsgesellschafters ohne Vermögensbeteiligung. |
Art VI Spaltung | Eingeschränkt | Anzulegen als nicht verhältniswahrende Spaltung |
*) Laut RZ 84 der Umgründungssteuerrichtlinien gibt es bei Verschmelzungen keine steuerliche Zurechnungsvorschrift wie sie für Einbringungen (Art III), Zusammenschlüsse (Art IV) und Realteilungen (Art V) gem § 13 Abs 2 UmgrStG bestehen.
10/2015
Kontakt: Mag. Reinhard Veith