Besteuerung von Dienstnehmern in Österreich
1. Steuerpflicht
- Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. - Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG iVm § 98 EStG)
Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 EStG aufgezählten Einkünfte. Der § 98 Abs. 1 Z 4 EStG betrifft die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, gemäß § 70 EStG sind die Arbeitnehmer, welche beschränkt einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit haben, beschränkt lohnsteuerpflichtig.
2. Sozialversicherungspflicht
Die Anmeldungen bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger müssen vor Beschäftigungsaufnahme erfolgen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Echte Dienstverträge: unterliegen der Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wobei der Dienstgeber sowohl die Dienstnehmerbeiträge als auch die Dienstgeberbeiträge an die Gebietskrankenkasse abzuführen hat.
- Freie Dienstverträge: unterliegen grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Vollversicherungspflicht (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach ASVG). Die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch den DG, um die Versteuerung hat sich der freie DN selbst zu kümmern. Die Beiträge für die SV wurden 2008 den echten Dienstnehmern nahezu angeglichen; lediglich die Beiträge für die Wohnbauförderung fallen nicht an.
Personen mit Bezügen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2014: 395,31 Euro pro Kalendermonat) sind nur unfallversichert.
Bei Dienstgebern bei denen die monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das 1 ½ -fache der Geringfügigkeitsgrenze (592,97 Euro) ausmacht, müssen einen Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % leisten. Übersteigt die Summe der Entgelte die 1½ - fache Geringfügigkeitsgrenze, muss der Dienstgeber eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in Höhe von 17,8% Unfallversicherungsbeitrag leisten.
3. Lohnnebenkosten bei Beschäftigungsverhältnissen in Österreich
3.1. Kommunalsteuer (KommStG)
- Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG): Die monatliche Bruttolohnsumme, die an Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wird.
- Steuersatz (§ 9 KommStG): Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460,00 Euro, wird von ihr 1.095,00 Euro abgezogen.
- Fälligkeit: 15. des Folgemonats
- Ausnahmen: Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
- Erhebung: Das Gemeindeamt in dessen Bereich sich die Betriebsstätte befindet.
3.2. Dienstgeberbeitrag (§ 48 Abs. 1 FLAG)
- Bemessungsgrundlage und Steuersatz: 4,5 % der monatlichen Bruttolohnsumme
- Freibetrag 1.095,00 Euro, Grenze für die Anwendbarkeit des Freibetrags sind 1.460,00 Euro
- Fälligkeit: 15. des Folgemonats
- Erhebung: Finanzamt
3.3. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Voraussetzung: Mitglied der Wirtschaftskammer
- Bemessungsgrundlage: monatlichen Bruttolohnsumme
- Freibetrag 1.095,00 Euro, Grenze für die Anwendbarkeit des Freibetrags sind 1.460,00 Euro
- Steuersatz: 0,36 % bis 0,44 % der Bruttolohnsumme je nach Bundesland
- Fälligkeit: 15. des Folgemonats
- Erhebung: Finanzamt
Die Bestimmungen für Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gelten auch für Bezüge von Gesellschaftergeschäftsführern (Beteiligung über 25%), auch wenn diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen.
3.4. Dienstgeberabgabe (U-Bahnsteuer) in Wien
- Höhe der Abgabe: für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2,00 Euro
- Fälligkeit: 15. des Folgemonats
- Erhebung: Magistrat Wien
3.5. Sozialversicherungsbeiträge
Angestellte: monatliche Höchstbeitragsgrundlage 4.530,00 Euro, für Sonderzahlungen 9.060,00 Euro jährlich
Nachfolgende Werte für Angestellte:
Bezeichnung | Davon Dienstnehmer | Davon Dienstgeber | insgesamt |
---|---|---|---|
Krankenversicherung | |||
Zusatzbetrag in der Krankenversicherung | |||
Ergänzungsbeitrag § 51 c ASVG | |||
Ergänzungsbeitrag § 51 e ASVG | |||
Unfallversicherung | |||
Pensionsversicherung | |||
Arbeitslosenversicherung | |||
Zuschlag nach dem IESG | |||
Arbeiterkammerumlage | |||
Wohnbauförderungsprogramm | |||
insgesamt |
3.6. Mitarbeitervorsorge (BMVG)
- Bemessungsgrundlage: monatlichen Bruttolohnsumme
- Steuersatz: 1,53 % der Bemessungsgrundlage
- Erhebung: an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung
3.7. Lohnsteuer
Einkommensteuertabelle:
Einkommen in Euro | Durchschnittssteuersatz | Grenzsteuersatz | |
---|---|---|---|
Bis 11.000 | |||
11.000 bis 25.000 | |||
25.001 bis 60.000 | |||
ab 60.001 |
Jänner 2014