Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde in das Einkommensteuergesetz eine Verlustverrechnungsbeschränkung für sogenannte „kapitalistische Mitunternehmer“ gesetzlich verankert (§ 23a EStG). Demnach können Verluste von natürlichen Personen, sofern sie kapitalistische Mitunternehmer sind, nicht mehr ausgeglichen oder vorgetragen werden als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht bzw. sich erhöht. Über die Einlage hinausgehende Verluste können nur mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.

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