Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG, wonach dem Veräußerer das Eigenheim innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben muss, das (zusätzliche) Erfordernis der rechtlichen Eigenschaft als Eigentumswohnung während der fünfjährigen Mindestdauer nicht gegeben sein.
Nach einem jüngsten Erkenntnis des VwGH (24.1.2018, Ra 2017/13/0005), ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch im Fall der Veräußerung einer vom Mieter erworbenen Genossenschaftswohnung anwendbar, wenn dieser für mindestens fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung hatte. Nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG sind von der Besteuerung Einkünfte aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Auf einen bestimmten Rechtstitel (Eigentum) während der Nutzung, dh auf die Nutzung als Wohnungseigentümer, kommt es – anders als bei der Befreiungsbestimmung gemäß litera a – nicht an. Diese Auslegung entspräche nach dem VwGH auch dem Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung, wonach der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Durch das Erkenntnis gewinnen „Mietkaufmodelle“ (wieder) an Attraktivität.
Autor: Anton Hawranek, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
April 2018